Gesetze / Bundesnaturschutzgesetz
BNatSchG§ 45c Repowering von Windenergieanlagen an Land
Stand: 09.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/45c#abs-1 (1) Die nachfolgenden Absätze gelten für Vorhaben zur Modernisierung von Windenergieanlagen an Land nach § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/45c#abs-2 (2) Der Umfang der artenschutzrechtlichen Prüfung wird durch das Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht berührt. Die Auswirkungen der zu ersetzenden Bestandsanlagen müssen bei der artenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbelastung berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere folgende Umstände einzubeziehen:
Soweit die Auswirkungen der Neuanlagen unter Berücksichtigung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen geringer als oder gleich sind wie die der Bestandsanlagen, ist davon auszugehen, dass die Signifikanzschwelle in der Regel nicht überschritten ist, es sei denn, der Standort liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder Fledermausarten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/45c#abs-3 (3) Bei der Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist die Kompensation abzuziehen, die für die zu ersetzende Bestandsanlage bereits geleistet worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BNatSchG%202009/45c#abs-4 (4) Abweichend von § 45b Absatz 8 Nummer 2 und 3 gilt § 45 Absatz 7 Satz 2 für Repowering von Windenergieanlagen an Land nach § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass Standortalternativen in der Regel nicht zumutbar sind, es sei denn, der Standort liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder Fledermausarten.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 45c BNatSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.01.2024 – 2 K 129/21Zitiert von 2
- OVG NRW, 26.09.2024 – 22 B 727/24.AKZitiert von 10
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.06.2024 – 5 KM 226/24 OVGZitiert von 1
- BVerwG, 19.12.2023 – 7 C 4/22Zulässigkeit nachträglicher Beschränkungen des Betriebs von WindenergieanlagenZitiert von 26
- VGH Baden-Württemberg, 31.08.2023 – 14 S 2140/22Erfolglose Klage einer Umweltvereinigung gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- BVerwG, 31.03.2023 – 4 A 10/21Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine HöchstspannungsfreileitungZitiert von 48
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 31.03.2023 – 4 A 11/21Energieleitungsbau: FFH-Verträglichkeitsprüfung und Anforderungen an artenschutzrechtliche CEF-Maßnahmen bei der Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45c BNatSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.07.2024 Ausfertigung
§ 45c aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225)
BGBl. 2024 I Nr. 225
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 45c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1362, 1436)
BGBl. 2022 I S. 1362
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